Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 103

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Wirkung der Einleitung.

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Nach bücherlicher Anmerkung der Zwangsverwaltung oder nach Übergabe der in ein öffentliches Buch nicht eingetragenen Liegenschaft an den Verwalter kann, solange die Zwangsverwaltung nicht rechtskräftig eingestellt ist, auf die Erträgnisse der Liegenschaft, unbeschadet schon früher daran erworbener Rechte, nur im Wege der Zwangsverwaltung Execution geführt werden.
  2. Absatz 2,Sobald im Sinne des ersten Absatzes die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft eingeleitet wurde, kann, solange sie nicht rechtskräftig eingestellt ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen eine besondere Zwangsverwaltung derselben Liegenschaft nicht mehr eingeleitet werden. Alle Gläubiger, welchen während dieser Zeit die Zwangsverwaltung der Liegenschaft bewilligt wird, treten damit der bereits eingeleiteten Zwangsverwaltung bei; sie müssen diese in der Lage annehmen, in der sie sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet. Von da an haben die beitretenden Gläubiger dieselben Rechte, als wenn die Zwangsverwaltung auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021026

Alte Dokumentnummer

N2189616826T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P103/NOR12021026

Navigation im Suchergebnis