Absatz eins,Nach bücherlicher Anmerkung der Zwangsverwaltung oder nach Übergabe der in ein öffentliches Buch nicht eingetragenen Liegenschaft an den Verwalter kann, solange die Zwangsverwaltung nicht rechtskräftig eingestellt ist, auf die Erträgnisse der Liegenschaft, unbeschadet schon früher daran erworbener Rechte, nur im Wege der Zwangsverwaltung Execution geführt werden.