Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 103

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Wirkung der Einleitung

Paragraph 103,
  1. Absatz eins,Nach Anmerkung der Zwangsverwaltung kann, solange die Zwangsverwaltung nicht rechtskräftig eingestellt ist, auf die Erträgnisse der Liegenschaft, unbeschadet schon früher daran erworbener Rechte, nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden.
  2. Absatz 2,Sobald im Sinne des ersten Absatzes die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft eingeleitet wurde, kann, solange sie nicht rechtskräftig eingestellt ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen eine besondere Zwangsverwaltung derselben Liegenschaft nicht mehr eingeleitet werden. Alle Gläubiger, welchen während dieser Zeit die Zwangsverwaltung der Liegenschaft bewilligt wird, treten damit der bereits eingeleiteten Zwangsverwaltung bei; sie müssen diese in der Lage annehmen, in der sie sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet. Von da an haben die beitretenden Gläubiger dieselben Rechte, als wenn die Zwangsverwaltung auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.

Schlagworte

Exekution

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234051

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P103/NOR40234051

Navigation im Suchergebnis