Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 100

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Beitritt

Paragraph 100,
  1. Absatz eins,Wenn das Exekutionsgericht, bevor ein Verwalter ernannt ist, davon verständigt wird (Paragraph 99, Absatz eins,), dass die Zwangsverwaltung noch einem anderen Gläubiger bewilligt wurde, so ist dem zu ernennenden Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten dieses letzteren Gläubigers zu führen.
  2. Absatz 2,Wird einem Gläubiger die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft bewilligt, für die bereits in einem anderen Zwangsverwaltungsverfahren ein Verwalter ernannt ist, so hat das Exekutionsgericht keinen neuen Verwalter zu bestellen, sondern dem bereits bestellten Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten des neu hinzugekommenen Gläubigers zu führen.
  3. Absatz 3,Vom Beitritt ist neben dem neuen Gläubiger auch der Verpflichtete zu verständigen.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234050

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P100/NOR40234050

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