Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Wenn das Executionsgericht, bevor ein Verwalter ernannt ist, davon verständigt wird (Paragraph 99, Absatz 1), dass die Zwangsverwaltung noch einem anderen Gläubiger bewilligt wurde, so ist dem zu ernennenden Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten dieses letzteren Gläubigers zu führen.
  2. Absatz 2,Wird einem Gläubiger die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft bewilligt, für welche bereits auf Antrag eines anderen Gläubigers ein Verwalter ernannt ist, so hat das Executionsgericht keinen neuen Verwalter zu bestellen, sondern dem bereits ernannten Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten des neu hinzugekommenen Gläubigers zu führen. Von diesem Beschlusse ist nebst dem neuen Gläubiger und den in Paragraph 99, Absatz 2 bezeichneten Personen und Behörden auch jeder Gläubiger zu verständigen, der bis dahin die Zwangsverwaltung dieser Liegenschaft erwirkt hat.

Schlagworte

Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021023

Alte Dokumentnummer

N2189616823T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P100/NOR12021023

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