(1)Absatz eins,Wenn das Executionsgericht, bevor ein Verwalter ernannt ist, davon verständigt wird (§. 99 Absatz 1), dass die Zwangsverwaltung noch einem anderen Gläubiger bewilligt wurde, so ist dem zu ernennenden Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten dieses letzteren Gläubigers zu führen.Wenn das Executionsgericht, bevor ein Verwalter ernannt ist, davon verständigt wird (Paragraph 99, Absatz 1), dass die Zwangsverwaltung noch einem anderen Gläubiger bewilligt wurde, so ist dem zu ernennenden Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten dieses letzteren Gläubigers zu führen.