Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 89i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89i

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 89 i, Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile gegen Kostenersatz zu erhalten. Ein Kostenersatz ist nicht zu leisten, soweit nach anderen Vorschriften eine entsprechende Gebührenfreiheit besteht.

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12013424

Alte Dokumentnummer

N1199110418L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P89i/NOR12013424

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