Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 89i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89i

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 89 i,
  1. Absatz eins,Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten.
  2. Absatz 2,Den Parteien kann auch elektronische Einsicht in sämtliche gemäß Paragraph 219, Absatz eins, ZPO oder den Paragraphen 51, 57, Absatz 2 und 68 Absatz eins und 2 StPO zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen ermöglicht werden.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Schlagworte

Einsicht, Teile

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40095102

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P89i/NOR40095102

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