Gerichtsorganisationsgesetz
RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1991,
Paragraph 89 i
01.01.1991
30.04.1996
Paragraph 89 i, Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile gegen Kostenersatz zu erhalten. Ein Kostenersatz ist nicht zu leisten, soweit nach anderen Vorschriften eine entsprechende Gebührenfreiheit besteht.