Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 89

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Postsendungen, Ablichtungen und telegrafische Eingaben

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffenden Handlungen offen stehen, werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
  2. Absatz 2,Anstelle weiterer Ausfertigungen einer Eingabe können Ablichtungen der ersten Ausfertigung angeschlossen werden.
  3. Absatz 3,Schriftliche Eingaben an das Gericht können auch im telegraphischen Wege erfolgen; insbesondere kann die Erhebung der Berufung, Revision oder des Recurses telegraphisch geschehen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Depeschen sind im Verordnungswege zu erlassen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,)

Anmerkung

siehe auch § 60 Geo., BGBl. Nr. 264/1951

Schlagworte

Telegramm, Rekurs, Abgabe

Im RIS seit

15.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40243585

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P89/NOR40243585

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