Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.2017

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Postsendungen, Ablichtungen und telegrafische Eingaben

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffenden Handlungen offen stehen, werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
  2. Absatz 2,Anstelle weiterer Ausfertigungen einer Eingabe können Ablichtungen der ersten Ausfertigung angeschlossen werden.
  3. Absatz 3,Schriftliche Eingaben an das Gericht können auch im telegraphischen Wege erfolgen; insbesondere kann die Erhebung der Berufung, Revision oder des Recurses telegraphisch geschehen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Depeschen sind im Verordnungswege zu erlassen.

Anmerkung

siehe auch § 60 Geo., BGBl. Nr. 264/1951

Schlagworte

Telegramm, Rekurs, Abgabe

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12012869

Alte Dokumentnummer

N1198911251H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P89/NOR12012869

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