Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.05.2017

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Postsendungen, Ablichtungen und telegrafische Eingaben

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffenden Handlungen offen stehen, werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
  2. Absatz 2,Anstelle weiterer Ausfertigungen einer Eingabe können Ablichtungen der ersten Ausfertigung angeschlossen werden.
  3. Absatz 3,Schriftliche Eingaben an das Gericht können auch im telegraphischen Wege erfolgen; insbesondere kann die Erhebung der Berufung, Revision oder des Recurses telegraphisch geschehen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Depeschen sind im Verordnungswege zu erlassen.
  4. Absatz 4,Die Richterin oder der Richter kann die Überprüfung auf das Vorliegen des Schriftsatzerfordernisses des Paragraph 75, Ziffer 3, ZPO von Eingaben, die nicht elektronisch eingebracht worden sind, durch allgemeine Weisung an die Geschäftsstelle in deren selbständigen Wirkungskreis übertragen. Das Ergebnis der Überprüfung durch die Geschäftsstelle bindet die Richterin oder den Richter nicht. Liegt das Schriftsatzerfordernis des Paragraph 75, Absatz 3, ZPO nicht vor oder hat die Geschäftsstelle Zweifel, so ist die Eingabe der Richterin oder dem Richter vorzulegen.

Anmerkung

siehe auch § 60 Geo., BGBl. Nr. 264/1951

Schlagworte

Telegramm, Rekurs, Abgabe

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40192192

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P89/NOR40192192

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