(4)Absatz 4,Die Richterin oder der Richter kann die Überprüfung auf das Vorliegen des Schriftsatzerfordernisses des § 75 Z 3 ZPO von Eingaben, die nicht elektronisch eingebracht worden sind, durch allgemeine Weisung an die Geschäftsstelle in deren selbständigen Wirkungskreis übertragen. Das Ergebnis der Überprüfung durch die Geschäftsstelle bindet die Richterin oder den Richter nicht. Liegt das Schriftsatzerfordernis des § 75 Abs. 3 ZPO nicht vor oder hat die Geschäftsstelle Zweifel, so ist die Eingabe der Richterin oder dem Richter vorzulegen.Die Richterin oder der Richter kann die Überprüfung auf das Vorliegen des Schriftsatzerfordernisses des Paragraph 75, Ziffer 3, ZPO von Eingaben, die nicht elektronisch eingebracht worden sind, durch allgemeine Weisung an die Geschäftsstelle in deren selbständigen Wirkungskreis übertragen. Das Ergebnis der Überprüfung durch die Geschäftsstelle bindet die Richterin oder den Richter nicht. Liegt das Schriftsatzerfordernis des Paragraph 75, Absatz 3, ZPO nicht vor oder hat die Geschäftsstelle Zweifel, so ist die Eingabe der Richterin oder dem Richter vorzulegen.