Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 73
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Vierter Abschnitt.
Justizverwaltung, Dienstaufsicht und innere Revision
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen
die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten,
in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (§ 76) eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sicherzustellen undin Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (Paragraph 76,) eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sicherzustellen und
die Richter, die Staatsanwälte, die Beamten des gehobenen Dienstes einschließlich der Rechtspfleger und das übrige Personal der Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Besorgung ihrer Aufgaben anzuhalten und erforderlichenfalls Hilfe anzubieten.
(2)Absatz 2,Alle Organe der Justizverwaltung haben darauf zu achten, daß kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt.
(3)Absatz 3,Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind hinsichtlich der Geschäfte der monokratischen Justizverwaltung dem Bundesminister für Justiz untergeordnet. Diese Geschäfte werden von Richtern und Staatsanwälten geführt und mit der erforderlichen Unterstützung durch die jeweils zugeordneten Beamten und Vertragsbediensteten besorgt. Im Rahmen der Geschäftseinteilung für die Justizverwaltungssachen können bestimmte Aufgaben der Justizverwaltung hiefür besonders ausgebildeten Beamten des gehobenen Dienstes zur eigenverantwortlichen Ausführung übertragen werden.
Anmerkung
Zur Abgrenzung der monokratischen von der kollegialen Justizverwaltung siehe § 94 GOG.
Schlagworte
Aufgaben der Justizverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12014796
Alte Dokumentnummer
N1199413398A