Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 73

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Vierter Abschnitt.

Justizverwaltung, Dienstaufsicht und innere Revision

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen
    1. Ziffer eins
      die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten,
    2. Ziffer 2
      in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (Paragraph 76,) eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sicherzustellen und
    3. Ziffer 3
      die Richter, die Staatsanwälte, die Beamten des gehobenen Dienstes einschließlich der Rechtspfleger und das übrige Personal der Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Besorgung ihrer Aufgaben anzuhalten und erforderlichenfalls Hilfe anzubieten.
  2. Absatz 2,Alle Organe der Justizverwaltung haben darauf zu achten, daß kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt.
  3. Absatz 3,Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind hinsichtlich der Geschäfte der monokratischen Justizverwaltung dem Bundesminister für Justiz untergeordnet. Diese Geschäfte werden von Richtern und Staatsanwälten geführt und mit der erforderlichen Unterstützung durch die jeweils zugeordneten Beamten und Vertragsbediensteten besorgt. Im Rahmen der Geschäftseinteilung für die Justizverwaltungssachen können bestimmte Aufgaben der Justizverwaltung hiefür besonders ausgebildeten Beamten des gehobenen Dienstes zur eigenverantwortlichen Ausführung übertragen werden.

Anmerkung

Zur Abgrenzung der monokratischen von der kollegialen Justizverwaltung siehe § 94 GOG.

Schlagworte

Aufgaben der Justizverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12014796

Alte Dokumentnummer

N1199413398A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P73/NOR12014796

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