Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Vierter Abschnitt.

Justizverwaltung und Aufsichtsrecht.

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung dem Justizminister untergeordnet. Sie können bei Erledigung dieser Geschäfte die Mitwirkung der ihrer Aufsicht unterstellten Beamten in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2,Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz und die Oberlandesgerichte über Angelegenheiten der Justizverwaltung in Senaten, die aus dem Präsidenten des Gerichtshofes oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und zwei Richtern bestehen.

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12013003

Alte Dokumentnummer

N1198912926J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P73/NOR12013003

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