Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.03.1956

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Vierter Abschnitt.

Justizverwaltung und Aufsichtsrecht.

Paragraph 73,

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung dem Justizminister untergeordnet. Sie können bei Erledigung dieser Geschäfte die Mitwirkung der ihrer Aufsicht unterstellten Beamten in Anspruch nehmen.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz und die Oberlandesgerichte über Angelegenheiten der Justizverwaltung in Senaten, die aus dem Präsidenten des Gerichtshofes oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und zwei Richtern bestehen.

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000148

Alte Dokumentnummer

N1189613504P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P73/NOR12000148

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