Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 25, (1) Die Verteilung der richterlichen Geschäfte einschließlich der Vertretungsregelungen ist durch den Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres festzusetzen. Aus wichtigen Gründen kann sie während des laufenden Kalenderjahres geändert werden.

  1. Absatz 2,In Vertretungsfällen, die sich aus der Verhinderung eines Richters ergeben und in der Geschäftsverteilung nicht geregelt sind, kann der Vorsteher des Bezirksgerichtes eine Änderung der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes bei gleichzeitiger Berichterstattung an den Vorsitzenden des Personalsenates verfügen. Diese Änderung tritt mit der Beschlußfassung durch den Personalsenat, spätestens aber nach Ablauf von drei Wochen außer Kraft.
  2. Absatz 3,Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung nicht beeinträchtigt; Paragraph 260, Absatz 4, der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, bleibt unberührt.

Schlagworte

Gerichtsvorsteher

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12012664

Alte Dokumentnummer

N1198811205H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P25/NOR12012664

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