Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 25. (1) Die Verteilung der richterlichen Geschäfte einschließlich der Vertretungsregelungen ist durch den Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres festzusetzen. Aus wichtigen Gründen kann sie während des laufenden Kalenderjahres geändert werden.Paragraph 25, (1) Die Verteilung der richterlichen Geschäfte einschließlich der Vertretungsregelungen ist durch den Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres festzusetzen. Aus wichtigen Gründen kann sie während des laufenden Kalenderjahres geändert werden.
(2)Absatz 2,In Vertretungsfällen, die sich aus der Verhinderung eines Richters ergeben und in der Geschäftsverteilung nicht geregelt sind, kann der Vorsteher des Bezirksgerichtes eine Änderung der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes bei gleichzeitiger Berichterstattung an den Vorsitzenden des Personalsenates verfügen. Diese Änderung tritt mit der Beschlußfassung durch den Personalsenat, spätestens aber nach Ablauf von drei Wochen außer Kraft.
(3)Absatz 3,Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung nicht beeinträchtigt; § 260 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, bleibt unberührt.Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung nicht beeinträchtigt; Paragraph 260, Absatz 4, der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, bleibt unberührt.
Schlagworte
Gerichtsvorsteher
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12012664
Alte Dokumentnummer
N1198811205H