Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gerichtsorganisationsgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.2017

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Der Vorsteher des Bezirksgerichtes leitet das Gericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für das Gericht.
  2. Absatz 2,Die Vertretung des Vorstehers des Bezirksgerichtes in Justizverwaltungsangelegenheiten obliegt den bei diesem Gericht ernannten Richtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes; ist dieser gleich, ist die frühere Ernennung zum Richter maßgebend.
  3. Absatz 3,Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann aus dienstlichen Interessen vom Absatz 2, abweichende Vertretungsregelungen treffen. Erforderlichenfalls kann er auch Richter anderer Gerichte desselben Gerichtshofsprengels mit der Vertretung in Justizverwaltungsangelegenheiten betrauen.

Schlagworte

Gerichtsvorsteher

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12014772

Alte Dokumentnummer

N1199413374A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P25/NOR12014772

Navigation im Suchergebnis