Gerichtsorganisationsgesetz
RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,
Paragraph 25
01.01.1987
30.06.1994
Paragraph 25, (1) Die Verteilung der richterlichen Geschäfte einschließlich der Vertretungsregelungen ist durch den Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres festzusetzen. Aus wichtigen Gründen kann sie während des laufenden Kalenderjahres geändert werden.