(2)Absatz 2,Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner sowie dem Revisor der Rekurs zu. Das Recht, einen Antrag nach § 68 Abs. 1 oder 2 zu stellen, bleibt ihnen vorbehalten.Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner sowie dem Revisor der Rekurs zu. Das Recht, einen Antrag nach Paragraph 68, Absatz eins, oder 2 zu stellen, bleibt ihnen vorbehalten.