Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72,

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 30. November 2004 liegt vergleiche Art. römisch XVI Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,).

Text

Paragraph 72,

  1. Absatz einsDie nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozeßgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.
  2. Absatz 2Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner sowie dem Revisor der Rekurs zu. Das Recht, einen Antrag nach Paragraph 68, Absatz eins, oder 2 zu stellen, bleibt ihnen vorbehalten.
  3. Absatz 2 aEin Rekurs ist, vorbehaltlich des Paragraph 65, Absatz 2,, den Parteien und dem Revisor zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.
  4. Absatz 3Einer Vertretung durch Rechtsanwälte bedürfen die Parteien bei den nach diesem Titel bei Gericht vorzunehmenden Handlungen auch im Anwaltsprozeß nicht. Rekurse gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe sowie Rekursbeantwortungen können auch bei Gerichtshöfen mündlich zu Protokoll erklärt werden. Ein Kostenersatz findet nicht statt.