Absatz einsDie nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozeßgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,
Paragraph 72,
01.12.2004
Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 30. November 2004 liegt vergleiche Art. römisch XVI Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,).