(2)Absatz 2,Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner der Rekurs zu. Sein Recht, einen Antrag nach § 68 Abs. 1 oder 2 zu stellen, bleibt ihm vorbehalten.Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner der Rekurs zu. Sein Recht, einen Antrag nach Paragraph 68, Absatz eins, oder 2 zu stellen, bleibt ihm vorbehalten.