Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 6 a,

Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (Paragraph 110, JN) unterliegt, Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 268, ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozeßgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Prozeßgericht gebunden. Der Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40105037

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P6a/NOR40105037

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