§ 6a. Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (§ 110 JN) unterliegt, Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozeßgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Prozeßgericht gebunden. Der § 6 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 6 a, Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (Paragraph 110, JN) unterliegt, Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozeßgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Prozeßgericht gebunden. Der Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.