Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 6 a, Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (Paragraph 110, JN) unterliegt, Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozeßgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Prozeßgericht gebunden. Der Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020137

Alte Dokumentnummer

N2189517174T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P6a/NOR12020137

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