Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 592

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 592

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

21.12.2001

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 592,

  1. Absatz eins,Den Parteien sind Ausfertigungen des Schiedsspruches, und zwar, falls sie dieselben nicht vor dem Schiedsgerichte persönlich in Empfang nehmen, durch die Post oder durch einen Notar zuzustellen.
  2. Absatz 2,Diese Ausfertigungen und die Urschrift des Schiedsspruches sind mit der Angabe des Tages der Abfassung des Schiedsspruches zu versehen und von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, daß die anderen die Unterschrift verweigern oder daß der Unterzeichnung durch sie ein Hindernis entgegensteht, das nicht in angemessener Frist überwunden werden kann.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020738

Alte Dokumentnummer

N2189517775T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P592/NOR12020738

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