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Zivilprozessordnung § 592
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.06.2006
§ 591 am 30.06.2006
§ 593 am 30.06.2006
Alle Fassungen
§ 592 heute
§ 592 gültig ab 01.07.2006
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
§ 592 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
§ 592 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 152/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 592
Inkrafttretensdatum
22.12.2001
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 592.
Paragraph 592,
(1)
Absatz eins,
Den Parteien sind Ausfertigungen des Schiedsspruchs, und zwar, falls sie dieselben nicht vor dem Schiedsgericht persönlich in Empfang nehmen, durch die Post, einen Notar oder im Weg der elektronischen Post zuzustellen.
(2)
Absatz 2,
Diese Ausfertigungen und die Urschrift des Schiedsspruches sind mit der Angabe des Tages der Abfassung des Schiedsspruches zu versehen und von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, daß die anderen die Unterschrift verweigern oder daß der Unterzeichnung durch sie ein Hindernis entgegensteht, das nicht in angemessener Frist überwunden werden kann.
Anmerkung
ÜR: siehe Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 10
BGBl. Nr. 135/1983
.
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40025840
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P592/NOR40025840
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