Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 592

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 592

Inkrafttretensdatum

22.12.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 592,

  1. Absatz eins,Den Parteien sind Ausfertigungen des Schiedsspruchs, und zwar, falls sie dieselben nicht vor dem Schiedsgericht persönlich in Empfang nehmen, durch die Post, einen Notar oder im Weg der elektronischen Post zuzustellen.
  2. Absatz 2,Diese Ausfertigungen und die Urschrift des Schiedsspruches sind mit der Angabe des Tages der Abfassung des Schiedsspruches zu versehen und von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, daß die anderen die Unterschrift verweigern oder daß der Unterzeichnung durch sie ein Hindernis entgegensteht, das nicht in angemessener Frist überwunden werden kann.

Anmerkung

ÜR: siehe Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 10 BGBl. Nr. 135/1983.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40025840

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P592/NOR40025840

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