Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 592

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

21.12.2001

Text

Paragraph 592,

  1. Absatz eins,Den Parteien sind Ausfertigungen des Schiedsspruches, und zwar, falls sie dieselben nicht vor dem Schiedsgerichte persönlich in Empfang nehmen, durch die Post oder durch einen Notar zuzustellen.
  2. Absatz 2,Diese Ausfertigungen und die Urschrift des Schiedsspruches sind mit der Angabe des Tages der Abfassung des Schiedsspruches zu versehen und von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, daß die anderen die Unterschrift verweigern oder daß der Unterzeichnung durch sie ein Hindernis entgegensteht, das nicht in angemessener Frist überwunden werden kann.