Absatz eins,Den Parteien sind Ausfertigungen des Schiedsspruches, und zwar, falls sie dieselben nicht vor dem Schiedsgerichte persönlich in Empfang nehmen, durch die Post oder durch einen Notar zuzustellen.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
Paragraph 592
01.05.1983
21.12.2001
Paragraph 592,