Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 59

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Außer den beiden Fällen des Paragraph 58, muss der Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten bei sonstigem Ausschlusse gestellt werden, bevor der Beklagte zur Sache vorbringt (Paragraph 74,) oder mündlich verhandelt.
  2. Absatz 2,In dem Antrage ist stets die Höhe der Sicherheitssumme anzugeben. Über den Antrag ist durch Beschluss zu entscheiden.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Schlagworte

Prozeßkosten, Prozesskosten

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40030164

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P59/NOR40030164

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