Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Außer den beiden Fällen des Paragraph 58, muss der Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten bei sonstigem Ausschlusse in der ersten Tagsatzung und vor Einlassung in die Hauptsache gestellt werden.
  2. Absatz 2,In dem Antrage ist stets die Höhe der Sicherheitssumme anzugeben. Über den Antrag ist durch Beschluss zu entscheiden.

Schlagworte

Prozeßkosten

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020192

Alte Dokumentnummer

N2189517229T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P59/NOR12020192

Navigation im Suchergebnis