Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59,

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. vergleiche Art. römisch XI Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)

Text

Paragraph 59,

  1. Absatz einsAußer den beiden Fällen des Paragraph 58, muss der Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten bei sonstigem Ausschlusse gestellt werden, bevor der Beklagte zur Sache vorbringt (Paragraph 74,) oder mündlich verhandelt.
  2. Absatz 2In dem Antrage ist stets die Höhe der Sicherheitssumme anzugeben. Über den Antrag ist durch Beschluss zu entscheiden.