Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 577

Inkrafttretensdatum

22.12.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Vierter Abschnitt.

Schiedsrichterliches Verfahren.

Schiedsvertrag.

Paragraph 577,

  1. Absatz eins,Die Vereinbarung, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle (Schiedsvertrag), hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streites einen Vergleich abzuschließen fähig sind.
  2. Absatz 2,In einem Schiedsvertrage kann auch wirksam vereinbart werden, dass aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse künftig entstehende Streitigkeiten durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollen.
  3. Absatz 3,Der Schiedsvertrag muss schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben.

Anmerkung

Eine Vereinbarung im Sinne des Absatz 2,, die in dem Vertrag über

das betreffende Rechtsverhältnis enthalten ist, wird üblicherweise

als Schiedsklausel bezeichnet; als Begriff für einen selbständigen

Schiedsvertrag wird auch "Schiedsabrede" verwendet, als Überbegriff

auch "Schiedsvereinbarung" vergleiche Europäisches Übereinkommen vom

21. April 1961 über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit, BGBl.

Nr. 107 aus 1964,).

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40025839