Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Vierter Abschnitt.
Schiedsrichterliches Verfahren.
Schiedsvertrag.
§. 577.Paragraph 577,
(1)Absatz eins,Die Vereinbarung, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle (Schiedsvertrag), hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streites einen Vergleich abzuschließen fähig sind.
(2)Absatz 2,In einem Schiedsvertrage kann auch wirksam vereinbart werden, dass aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse künftig entstehende Streitigkeiten durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollen.
(3)Absatz 3,Der Schiedsvertrag muß schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen oder Fernschreiben enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben.
Anmerkung
1. Eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2, die in dem Vertrag über1. Eine Vereinbarung im Sinne des Absatz 2,, die in dem Vertrag über
das betreffende Rechtsverhältnis enthalten ist, wird üblicherweise
als Schiedsklausel bezeichnet; als Begriff für einen selbständigen
Schiedsvertrag wird auch "Schiedsabrede" verwendet, als Überbegriff
auch "Schiedsvereinbarung" (vgl. Europäisches Übereinkommen vomauch "Schiedsvereinbarung" vergleiche Europäisches Übereinkommen vom
21. April 1961 über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit, BGBl.
Nr. 107/1964).Nr. 107 aus 1964,).
2. ÜR: siehe Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 10 BGBl. Nr. 135/1983. 2. ÜR: siehe Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,.