Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 577,

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

21.12.2001

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Vierter Abschnitt.

Schiedsrichterliches Verfahren.

Schiedsvertrag.

Paragraph 577,

  1. Absatz einsDie Vereinbarung, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle (Schiedsvertrag), hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streites einen Vergleich abzuschließen fähig sind.
  2. Absatz 2In einem Schiedsvertrage kann auch wirksam vereinbart werden, dass aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse künftig entstehende Streitigkeiten durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollen.
  3. Absatz 3Der Schiedsvertrag muß schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen oder Fernschreiben enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben.

Anmerkung

1. Eine Vereinbarung im Sinne des Absatz 2,, die in dem Vertrag über

das betreffende Rechtsverhältnis enthalten ist, wird üblicherweise

als Schiedsklausel bezeichnet; als Begriff für einen selbständigen

Schiedsvertrag wird auch "Schiedsabrede" verwendet, als Überbegriff

auch "Schiedsvereinbarung" vergleiche Europäisches Übereinkommen vom

21. April 1961 über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit, BGBl.

Nr. 107/1964).

2. ÜR: siehe Art. römisch XVII Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020723

alte Dokumentnummer

N2189517760T