Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 552
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
31.03.2009
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der
verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht
eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2,
BGBl. I Nr. 76/2002)
Text
§. 552.Paragraph 552,
(1)Absatz eins,Gegen die Erlassung des Zahlungsauftrages ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann die im Zahlungsauftrage enthaltene Entscheidung über die Kosten mittels Recurs angefochten werden.
(2)Absatz 2,Die Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag sind innerhalb der im Zahlungsauftrage bezeichneten Frist bei dem Gerichte anzubringen, welches den Auftrag erlassen hat. Verspätet angebrachte Einwendungen sind ohne Verhandlung zurückzuweisen.
(3)Absatz 3,Über rechtzeitig erhobene Einwendungen ist ohne neuerlichen Antrag des Klägers auf thunlichst kurze Zeit eine vorbereitende Tagsatzung anzuberaumen.
(4)Absatz 4,Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zur Erhebung der Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag, wenn aber der Kläger zugleich auf den Anspruch verzichtet, noch bis zum Schlusse der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden (§ 237).Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zur Erhebung der Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag, wenn aber der Kläger zugleich auf den Anspruch verzichtet, noch bis zum Schlusse der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden (Paragraph 237,).
(5)Absatz 5,Auf die Zurücknahme der Einwendungen finden die Vorschriften über die Zurücknahme der Berufung (§ 484) entsprechende Anwendung.Auf die Zurücknahme der Einwendungen finden die Vorschriften über die Zurücknahme der Berufung (Paragraph 484,) entsprechende Anwendung.
(6)Absatz 6,Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erhobenen Einwendungen von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen.Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erhobenen Einwendungen von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach Paragraph 396, zu fällen.
Anmerkung
ÜR: Art. X,
BGBl. I Nr. 76/2002
Schlagworte
Rekurs
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40030273