Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 552

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der

verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht

eingelangt ist. vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)

Text

Paragraph 552,

  1. Absatz eins,Gegen die Erlassung des Zahlungsauftrages ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann die im Zahlungsauftrage enthaltene Entscheidung über die Kosten mittels Recurs angefochten werden.
  2. Absatz 2,Die Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag sind innerhalb der im Zahlungsauftrage bezeichneten Frist bei dem Gerichte anzubringen, welches den Auftrag erlassen hat. Verspätet angebrachte Einwendungen sind ohne Verhandlung zurückzuweisen.
  3. Absatz 3,Über rechtzeitig erhobene Einwendungen ist ohne neuerlichen Antrag des Klägers auf thunlichst kurze Zeit eine vorbereitende Tagsatzung anzuberaumen.
  4. Absatz 4,Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zur Erhebung der Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag, wenn aber der Kläger zugleich auf den Anspruch verzichtet, noch bis zum Schlusse der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden (Paragraph 237,).
  5. Absatz 5,Auf die Zurücknahme der Einwendungen finden die Vorschriften über die Zurücknahme der Berufung (Paragraph 484,) entsprechende Anwendung.
  6. Absatz 6,Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erhobenen Einwendungen von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach Paragraph 396, zu fällen.