(4)Absatz 4,Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zur Erhebung der Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag, wenn aber der Kläger zugleich auf den Anspruch verzichtet, noch bis zum Schlusse der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden (§ 237).Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zur Erhebung der Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag, wenn aber der Kläger zugleich auf den Anspruch verzichtet, noch bis zum Schlusse der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden (Paragraph 237,).