Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 552

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 552

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 552,

  1. Absatz eins,Gegen die Erlassung des Zahlungsauftrages ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann die im Zahlungsauftrage enthaltene Entscheidung über die Kosten mittels Recurs angefochten werden.
  2. Absatz 2,Die Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag sind innerhalb der im Zahlungsauftrage bezeichneten Frist bei dem Gerichte anzubringen, welches den Auftrag erlassen hat. Verspätet angebrachte Einwendungen sind ohne Verhandlung zurückzuweisen.
  3. Absatz 3,Über rechtzeitig überreichte Einwendungen ist ohne neuerlichen Antrag des Klägers auf thunlichst kurze Zeit eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen.
  4. Absatz 4,Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zur Erhebung der Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag, wenn aber der Kläger zugleich auf den Anspruch verzichtet, noch bis zum Schlusse der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden (Paragraph 237,).
  5. Absatz 5,Auf die Zurücknahme der Einwendungen finden die Vorschriften über die Zurücknahme der Berufung (Paragraph 484,) entsprechende Anwendung.

Schlagworte

Rekurs

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020698

Alte Dokumentnummer

N2189517735T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P552/NOR12020698

Navigation im Suchergebnis