§ 521. (1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, in den Fällen des § 521a Abs. 1 Z 1 bis 3 jedoch vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.Paragraph 521, (1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, in den Fällen des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedoch vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.
(2)Absatz 2,Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.
(3)Absatz 3,Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Der Paragraph 464, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.