§ 521. (1) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage, wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig ist (§ 521a), vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.Paragraph 521, (1) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage, wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig ist (Paragraph 521 a,), vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.
(2)Absatz 2,Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.
(3)Absatz 3,Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Der Paragraph 464, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.