Absatz 2,Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
Paragraph 521
08.08.2001
31.03.2009
Paragraph 521, (1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, in den Fällen des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedoch vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.