Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 521

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Text

Paragraph 521, (1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, in den Fällen des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedoch vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.

  1. Absatz 2,Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.
  2. Absatz 3,Der Paragraph 464, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.