Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 521

Inkrafttretensdatum

01.03.1986

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001

Text

Paragraph 521, (1) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage, wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig ist (Paragraph 521 a,), vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.

  1. Absatz 2,Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.
  2. Absatz 3,Der Paragraph 464, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.