Absatz 2,Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1986,
Paragraph 521
01.03.1986
07.08.2001
Paragraph 521, (1) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage, wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig ist (Paragraph 521 a,), vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.