Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 470

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 470

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

An die Stelle der Betrauung durch den Gerichtsvorsteher ist durch
§ 4 Abs. 2 der Gerichtsverfassungsnovelle, RGBl. Nr. 422/1921, die
Geschäftsverteilung durch den Personensenat getreten.

Text

Verfahren vor dem Berufungsgerichte.

Vorverfahren.

Paragraph 470,

Nach dem Einlangen der Berufungsacten beim Berufungsgerichte hat der Vorsteher dieses Gerichtes oder ein vom Vorsteher mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betrauter Richter die Berufungsacten einer Prüfung zu unterziehen.

Schlagworte

Berufungsakt

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020611

Alte Dokumentnummer

N2189517648T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P470/NOR12020611

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