Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 470
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
31.03.2009
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
An die Stelle der Betrauung durch den Gerichtsvorsteher ist durch
§ 4 Abs. 2 der Gerichtsverfassungsnovelle,
RGBl. Nr. 422/1921, die
Geschäftsverteilung durch den Personensenat getreten.
Text
Verfahren vor dem Berufungsgerichte.
Vorverfahren.
§. 470.Paragraph 470,
Nach dem Einlangen der Berufungsacten beim Berufungsgerichte hat der Vorsteher dieses Gerichtes oder ein vom Vorsteher mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betrauter Richter die Berufungsacten einer Prüfung zu unterziehen.
Schlagworte
Berufungsakt
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020611
Alte Dokumentnummer
N2189517648T