Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 470

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Beachte

An die Stelle der Betrauung durch den Gerichtsvorsteher ist durch

Paragraph 4, Absatz 2, der Gerichtsverfassungsnovelle, RGBl. Nr. 422 aus 1921,, die

Geschäftsverteilung durch den Personensenat getreten.

Text

Verfahren vor dem Berufungsgerichte.

Vorverfahren.

Paragraph 470,

Nach dem Einlangen der Berufungsacten beim Berufungsgerichte hat der Vorsteher dieses Gerichtes oder ein vom Vorsteher mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betrauter Richter die Berufungsacten einer Prüfung zu unterziehen.