Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 470
01.01.1898
31.03.2009
An die Stelle der Betrauung durch den Gerichtsvorsteher ist durch
Paragraph 4, Absatz 2, der Gerichtsverfassungsnovelle, RGBl. Nr. 422 aus 1921,, die
Geschäftsverteilung durch den Personensenat getreten.
Verfahren vor dem Berufungsgerichte.
Vorverfahren.
Paragraph 470,
Nach dem Einlangen der Berufungsacten beim Berufungsgerichte hat der Vorsteher dieses Gerichtes oder ein vom Vorsteher mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betrauter Richter die Berufungsacten einer Prüfung zu unterziehen.