Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 440

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 440

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 440,

  1. Absatz einsIm bezirksgerichtlichen Verfahren ist in der Regel schon die erste Tagsatzung zur Vornahme der Streitverhandlung zu bestimmen. Es kann jedoch die abgesonderte Abhaltung einer ersten Tagsatzung zur Vornahme der im Paragraph 239, bezeichneten Processhandlungen angeordnet werden. In diesem Falle kann bei der ersten Tagsatzung auch der Sachverhalt soweit erörtert werden, als es nothwendig ist, um die für die Vorbereitung der mündlichen Streitverhandlung erforderlichen prozeßleitenden Verfügungen zu treffen.
  2. Absatz 2Die im zweiten Teil enthaltenen Vorschriften über die Verpflichtung des Beklagten zur Beantwortung der Klage mittels vorbereitenden Schriftsatzes sind im Verfahren vor Bezirksgerichten nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3In Rechtsstreitigkeiten, welche die Richtigkeit einer Rechnung, eine Vermögensauseinandersetzung oder ähnliche Verhältnisse betreffen, bei denen eine erhebliche Anzahl von streitigen Ansprüchen oder Gegenansprüchen und Erinnerungen zu verhandeln ist, kann jedoch das Gericht den Parteien, wenn sie durch Rechtsanwälte vertreten sind, den Wechsel vorbereitender Schriftsätze auftragen oder zur Vorbereitung der mündlichen Streitverhandlung die Parteien zu gerichtlichem Protokoll einvernehmen.
  4. Absatz 4Die mündliche Verhandlung ist womöglich bei der ersten über die Klage bestimmten Tagsatzung zu Ende zu führen.
  5. Absatz 5Der Auftrag zur schriftlichen Feststellung von Anträgen und Erklärungen (Paragraph 265,) kann vom Richter nur denjenigen Parteien ertheilt werden, welche bei der mündlichen Verhandlung durch Rechtsanwälte vertreten sind.
  6. Absatz 6Die Höhe eines aufgetragenen Kostenvorschusses kann schon dann angefochten werden (Paragraph 332, Absatz 2,), wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse 1 250 Euro übersteigt.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

I Tagsatzung; Prozeßhandlung; Punktesachen (Abs. 3)

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40022192

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P440/NOR40022192

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