(3)Absatz 3In Rechtsstreitigkeiten, welche die Richtigkeit einer Rechnung, eine Vermögensauseinandersetzung oder ähnliche Verhältnisse betreffen, bei denen eine erhebliche Anzahl von streitigen Ansprüchen oder Gegenansprüchen und Erinnerungen zu verhandeln ist, kann jedoch das Gericht den Parteien, wenn sie durch Rechtsanwälte vertreten sind, den Wechsel vorbereitender Schriftsätze auftragen oder zur Vorbereitung der mündlichen Streitverhandlung die Parteien zu gerichtlichem Protokoll einvernehmen.