Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 440, tagesaktuelle Fassung

Zivilprozessordnung § 440

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 440

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Abs. 1 und 4 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 440,

  1. Absatz einsIm bezirksgerichtlichen Verfahren soll tunlichst schon in der vorbereitenden Tagsatzung das Beweisverfahren durchgeführt werden. Ist aber insbesondere nach dem Inhalt der Klage anzunehmen, dass sich der Beklagte nicht in den Streit einlassen werde, so kann die vorbereitende Tagsatzung auf die in Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Punkte beschränkt werden; Paragraph 258, Absatz 2, ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die im zweiten Teil enthaltenen Vorschriften über die Verpflichtung des Beklagten zur Beantwortung der Klage mittels vorbereitenden Schriftsatzes sind im Verfahren vor Bezirksgerichten nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Sind die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so kann ihnen der Wechsel vorbereitender Schriftsätze aufgetragen werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)

  4. Absatz 5Der Auftrag zur schriftlichen Feststellung von Anträgen und Erklärungen (Paragraph 265,) kann vom Richter nur denjenigen Parteien ertheilt werden, welche bei der mündlichen Verhandlung durch Rechtsanwälte vertreten sind.
  5. Absatz 6Die Höhe eines aufgetragenen Kostenvorschusses kann schon dann angefochten werden (Paragraph 332, Absatz 2,), wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse 2 000 Euro übersteigt.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002;
Art. 16 Abs. 8, BGBl. I Nr. 52/2009.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40106066

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P440/NOR40106066