Absatz eins,Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist in der Regel schon die erste Tagsatzung zur Vornahme der Streitverhandlung zu bestimmen. Es kann jedoch die abgesonderte Abhaltung einer ersten Tagsatzung zur Vornahme der im Paragraph 239, bezeichneten Processhandlungen angeordnet werden. In diesem Falle kann bei der ersten Tagsatzung auch der Sachverhalt soweit erörtert werden, als es nothwendig ist, um die für die Vorbereitung der mündlichen Streitverhandlung erforderlichen prozeßleitenden Verfügungen zu treffen.