Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 417a

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 417a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 12 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 2 und die Aufhebung des Abs. 3 anzuwenden, wenn die Entscheidung nach dem 31. Dezember 1997 verkündet worden ist.

Text

Paragraph 417 a,
  1. Absatz eins,Ist ein Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet worden (Paragraph 414,) und hat keine der Parteien rechtzeitig eine Berufung gegen das Urteil angemeldet (Paragraph 461, Absatz 2,), so können in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils die Entscheidungsgründe auf das wesentliche Vorbringen der Parteien und das, was das Gericht davon der Entscheidung zugrundegelegt hat, beschränkt werden, soweit diese Angaben zur Beurteilung der Rechtskraftwirkung des Urteils notwendig sind (gekürzte Urteilsausfertigung).
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, darf nur angewendet werden, wenn der Vorsitzende die gekürzte schriftliche Abfassung des Urteils binnen vierzehn Tagen ab jenem Zeitpunkt zur Ausfertigung abgibt, ab dem für jede Partei die Berufungsanmeldungsfrist (Paragraph 461, Absatz 2,) abgelaufen ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)

Anmerkung

ÜR: Art. XLI Z 11 WGN 1989, BGBl. Nr. 343/1989: Die Bestimmung ist anzuwenden, wenn das Urteil nach dem 31.7.1989 verkündet worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039807

Alte Dokumentnummer

N2199750338L

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