Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 417a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 417a

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 417 a, (1) Ist ein Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet worden (Paragraph 414,) und hat keine der Parteien rechtzeitig eine Berufung gegen das Urteil angemeldet (Paragraph 461, Absatz 2,), so können in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils die Entscheidungsgründe auf das wesentliche Vorbringen der Parteien und das, was das Gericht davon der Entscheidung zugrundegelegt hat, beschränkt werden, soweit diese Angaben zur Beurteilung der Rechtskraftwirkung des Urteils notwendig sind (gekürzte Urteilsausfertigung).

  1. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen für eine gekürzte Ausfertigung des Urteils vor, so entfällt die Übertragung eines in Kurzschrift oder unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommenen Protokolls, wenn nicht binnen einer Woche nach dem Schluß der Verhandlung Protokollabschriften begehrt werden. Nur diejenigen Umstände sind jedenfalls in Vollschrift festzuhalten, die für den Ausgang des Verfahrens von besonderer Bedeutung sind, etwa Anerkenntnisse, Änderungen oder Einschränkungen des Klagebegehrens, die Vorlage von Kostenverzeichnissen und der Schluß der Verhandlung sowie deren Zeitpunkte (Protokollsvermerk).
  2. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 dürfen nur angewendet werden, wenn der Vorsitzende die gekürzte schriftliche Abfassung des Urteils binnen vierzehn Tagen nach der Verkündung zur Ausfertigung abgibt.

Anmerkung

ÜR: Art. XLI Z 11 WGN 1989, BGBl. Nr. 343/1989: Die Bestimmung ist
anzuwenden, wenn das Urteil nach dem 31.7.1989 verkündet worden ist.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020555

Alte Dokumentnummer

N2189517592T

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