Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 417 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 12, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die Neufassung des Absatz 2 und die Aufhebung des Absatz 3, anzuwenden, wenn die Entscheidung nach dem 31. Dezember 1997 verkündet worden ist.

Text

Paragraph 417 a,

  1. Absatz eins,Ist ein Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet worden (Paragraph 414,) und hat keine der Parteien rechtzeitig eine Berufung gegen das Urteil angemeldet (Paragraph 461, Absatz 2,), so können in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils die Entscheidungsgründe auf das wesentliche Vorbringen der Parteien und das, was das Gericht davon der Entscheidung zugrundegelegt hat, beschränkt werden, soweit diese Angaben zur Beurteilung der Rechtskraftwirkung des Urteils notwendig sind (gekürzte Urteilsausfertigung).
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, darf nur angewendet werden, wenn der Vorsitzende die gekürzte schriftliche Abfassung des Urteils binnen vierzehn Tagen ab jenem Zeitpunkt zur Ausfertigung abgibt, ab dem für jede Partei die Berufungsanmeldungsfrist (Paragraph 461, Absatz 2,) abgelaufen ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)