Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 408
Inkrafttretensdatum
01.05.1983
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 408.Paragraph 408,
(1)Absatz einsFindet das Gericht, dass die unterliegende Partei offenbar muthwillig Process geführt hat, so kann es dieselbe auf Antrag der siegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages verurtheilen.
(2)Absatz 2Durch die Verhandlung über diesen Antrag darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht aufgehalten werden.
(3)Absatz 3Dieser Entschädigungsbetrag ist vom Gericht nach freier Überzeugung zu bestimmen.
Schlagworte
mutwillige Prozeßführung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020545
Alte Dokumentnummer
N2189517582T