Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 408, tagesaktuelle Fassung

Zivilprozessordnung § 408

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 408

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 408,

  1. Absatz einsFindet das Gericht, dass die unterliegende Partei offenbar muthwillig Process geführt hat, so kann es dieselbe auf Antrag der siegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages verurtheilen.
  2. Absatz 2Durch die Verhandlung über diesen Antrag darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht aufgehalten werden.
  3. Absatz 3Dieser Entschädigungsbetrag ist vom Gericht nach freier Überzeugung zu bestimmen.

Schlagworte

mutwillige Prozeßführung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020545

Alte Dokumentnummer

N2189517582T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P408/NOR12020545