Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 408

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Text

Paragraph 408,

  1. Absatz eins,Findet das Gericht, dass die unterliegende Partei offenbar muthwillig Process geführt hat, so kann es dieselbe auf Antrag der siegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages verurtheilen.
  2. Absatz 2,Durch die Verhandlung über diesen Antrag darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht aufgehalten werden.
  3. Absatz 3,Dieser Entschädigungsbetrag ist vom Gericht nach freier Überzeugung zu bestimmen.