Absatz einsFindet das Gericht, dass die unterliegende Partei offenbar muthwillig Process geführt hat, so kann es dieselbe auf Antrag der siegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages verurtheilen.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
Paragraph 408,
01.05.1983