Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 281a
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§ 281a.Paragraph 281 a,
Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn
die Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und
nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder
das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht;
die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
Anmerkung
Zum Unmittelbarkeitsgrundsatz vgl. § 412.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12039804
Alte Dokumentnummer
N2199750335L