Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 281a

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 281a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 281 a,

Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und
    1. Litera a
      nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder
    2. Litera b
      das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht;
  2. Ziffer 2
    die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen.

Anmerkung

Zum Unmittelbarkeitsgrundsatz vgl. § 412.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039804

Alte Dokumentnummer

N2199750335L

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